Allgemeine Fahrt- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich


1. Unsere Allgemeinen Fahrtbedingungen gelten für alle Fahrten auf dem Fahrgastschiff „ Der

Fliegende Holländer“ der VOC Reederei GmbH sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren

Leistungen und Lieferungen durch uns.


Sie gelten nicht für Charterfahrten; insoweit gelten ausschließlich unsere Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen (Charterfahrten).


2. Unsere Allgemeinen Fahrtbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von

unseren Fahrtbedingungen abweichende Bedingungen des Fahrgastes erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Fahrtbedingungen

gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Fahrtbedingungen

abweichender Bedingungen des Fahrgastes die Lieferung oder Leistung an den Fahrgast

vorbehaltlos ausführen.


3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und den Fahrgast zwecks Ausführung dieses Vertrages

getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


4. Unsere Allgemeinen Fahrtbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch

gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem

Sondervermögen, soweit nachstehend nichts anderes gilt.


5. Mit dem Erwerb eines Fahrscheins, dem Unterzeichnen eines Buchungs- oder eines

Personenbeförderungsvertrages erkennt der Fahrgast unsere Allgemeinen Fahrtbedingungen als

verbindlich an.


§ 2 Fahrscheine


1. Fahrscheine sind vor Antritt der Fahrt im Büro , beim unseren Mitarbeitern an Bord oder

Online zu erwerben.


2. Die Fahrscheine beinhalten die Daten der konkreten Fahrt (Bezeichnung der Fahrt, Datum,

Uhrzeit, Abfahrtsort) und sind elektronisch erstellt und gedruckt.


3. Fahrscheine, die ohne Preisnachlass erworben werden, sind bis zum Antritt der Fahrt übertragbar.


4. Fahrscheine sind beim Einsteigen persönlich vorzuzeigen, während der Fahrt aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Fahrscheine sind nur gültig am aufgedruckten Fahrtag. Wird bei einer Fahrkartenprüfung kein gültiger Fahrschein vorgelegt, so ist der erforderliche Fahrschein

nachzulösen. 


5. Sofern der Fahrschein für mehr als eine Person erworben wurde, hat der Vertragspartner das

Schiff als Erster zu betreten.


6. Sofern der Fahrschein gastronomische Leistungen beinhaltet, kommt für die Leistungen der VOC

Reederei GmbH nur ein Vertrag zu Stande. Hiervon ausgenommen sind solche gastronomische

Leistungen, die fakultativ hinzu gebucht werden können.


7. Gelöste Fahrscheine werden bei nicht angetretener Fahrt nicht erstattet. Bei Reduzierung der

Personenzahl bei Gruppenfahrkarten, die im Vorverkauf erworben wurden, werden keine Fahrgeld - Erstattungen vorgenommen.


Fahrunterbrechung ist dem Fahrgast nicht gestattet.


8. Vorbestellung ist automatisch mit Vorverkauf verbunden.


§ 3 Gutscheine


Gutscheine jeglicher Art gelten für alle von uns im Zeitpunkt der Einlösung angebotenen

Fahrplanleistungen. Für Gutscheine über bestimmte Leistungen kommen die Regelungen zu

gelösten Fahrscheinen entsprechend zur Anwendung. Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht

nicht. Eine Verlängerung von Gutscheinen ist ausgeschlossen.


Für die Einlösung des Gutscheins gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Fristbeginn ist der

Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.


§ 4 Voucher


Mit der Ausstellung eines Vouchers durch einen Dritten kommt kein Vertrag mit der VOC Reederei

GmbH zu Stande. Für von der VOC Reederei GmbH akzeptierte Voucher gelten die Regelungen zu

gelösten Fahrscheinen entsprechend


§ 5 Fahrpreis


1. Der Fahrpreis ergibt sich aus dem bei Vertragsabschluss gültigen Preisverzeichnissen. Die

Preisverzeichnisse sind online auf der Website der VOC Reederei GmbH einsehbar.


2. Ermäßigungen die in der Regel als Prozentabschläge angegeben sind, beziehen sich immer auf

den regulären Fahrpreis abzüglich des angegebenen Prozentsatzes und aufgerundet auf volle 0,10

Euro. Es wird immer nur eine Ermäßigung auf Anfrage gewährt.


3. Sofern nichts anderes angegeben ist verstehen sich die Preise einschließlich aller anfallenden

Gebühren und Abgaben sowie der gültigen Mehrwertsteuer


§ 6 Zahlungsziel


1. Fahrscheine, die im Büro, an Bord oder im Onlineshop erworben werden, sind sofort zur

Zahlung fällig.


2. Fahrscheine, die telefonisch erworben werden, sind innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch einen Tag vor dem Fahrttag zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist das Datum der Buchungsbestätigung.


3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Fahrgast nur

bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Fahrgast uneingeschränkt berechtigt. Die Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung wird mit ihrer schriftlichen Erklärung wirksam.


§ 7 Stornierung durch den Fahrgast


1. Eine Stornierung durch den Fahrgast von dem mit uns geschlossenen Vertrag kann nur in

Schriftform erfolgen.


Als Stornierung gilt die Verringerung der Personenzahl ebenso wie eine Gesamtstornierung der

Buchung.


2. Im Einzelnen gilt folgendes:

Eine Erstattung des Fahrpreises für ausgestellte Fahrscheine erfolgt nicht.


§ 8 Fahrplanänderungen


1. Bei Sturm, Hagel und anderen ungünstigen Witterungsbedingungen sowie bei von uns

unverschuldeten technischen Defekten und bei Wasserstraßen- oder Schleusensperrungen können wir die Fahrt abbrechen oder die Fahrtroute ändern. Veranstaltungen auf unserem Schiff können in diesen Fällen auch auf liegendem Schiff durchgeführt werden.


Erstattungs- und Ermäßigungsansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen; dies gilt auch für

den von uns unverschuldeten Ausfall der Beschallungsanlage (Musik, Stadtbilderklärung).


In all diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf Fahrpreisermäßigung.


2. Den Anordnungen des Schiffsbesatzung und der Schiffsführer, die das Hausrecht für die VOC

Reederei GmbH ausüben ist im Interesse eines geregelten Verkehrs und zur Sicherheit der Fahrgäste unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für den Aufenthalt auf dem Außendeck und die Anweisungen zum Verhalten der Fahrgäste beim Durchfahren von Brücken. Insbesondere bei Fahrten durch den Landwehrkanal und über die innerstädtische Spree bestehen beim Passieren niedriger Brücken erhöhte Sicherheitsvorschriften.


3. Das Rauchen an Bord ist nicht gestattet.


4. Das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in und an Schleusen ist unzulässig.


5. Fahrgäste können von der Schiffsbesatzung von Bord verwiesen werden wenn sie die

allgemeinen Fahrtbedingungen nachhaltig verletzen. Erstattungs- und Entschädigungsansprüche

sind für diese Fälle ausgeschlossen.


6. Die VOC Reederei GmbH behält sich vor, alkoholisierten Personen oder Gruppen mit

überwiegend alkoholisierten Personen von der Fahrt auszuschließen und gegebenenfalls vom Schiff zu verweisen.


§ 9 Rücktritt der VOC Reederei GmbH


1. Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn Mindest-Fahrgastzahlen nicht erreicht

werden.


In diesen Fällen erstattet die VOC Reederei GmbH den Fahrpreis. Darüber hinausgehende

Ansprüche sind ausgeschlossen.


2. Wir haben das das Recht ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Fahrpreis und ggf. gebuchte Nebenleistungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt sind.


§ 10 Haftung

1. Wir haften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für unsere Verpflichtungen aus dem

Vertrag. Ansprüche des Fahrgastes auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.


Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, ferner sonstige Schäden, die auf

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, und Schäden, die

auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten durch uns

beruhen.


Einer Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

gleich.


Sollten Störungen oder Mängel an unseren Leistungen auftreten, werden wir bei Kenntnis oder auf

unverzügliche Rüge des Fahrgastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Fahrgast ist

verpflichtet, dass ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen

Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Fahrgast verpflichtet, uns rechtzeitig auf die

Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Störungen oder

Mängel müssen vom Fahrgast unmittelbar bei der Fahrt zur Prüfung gemeldet werden.


2. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Eltern bzw. den Begleitpersonen. Sie haben

insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Kinder durch deren Verhalten an Bord und auf den Steganlagen nicht gefährdet ist.


§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen


1. Mitgeführte (persönliche) Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Fahrgastes auf dem Schiff.

Wir übernehmen für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für

Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Erfüllung vertraglicher

Verpflichtungen durch uns. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung

ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 3 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag

ausdrücklicher Vereinbarung.


2. Zurückgebliebene Gegenstände werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden

Fahrgastes nachgesandt. Wir bewahren die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Fahrgast zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behalten wir uns nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Fahrgastes vor.


3. Fundsachen sind sofort bei der Schiffsbesatzung zur Weiterleitung an die Stern und

Kreisschiffahrt GmbH abzugeben.


§ 12 Haftung des Fahrgastes für Schäden


Der Fahrgast haftet für alle von ihm verursachten Schäden am Schiff, an Einrichtung, Inventar,

Steganlagen etc.


§ 13 Sonstiges


1. Nicht transportiert werden feuergefährliche, explosive, ätzende sowie übel riechende Stoffe.


2. Fahrräder werden nicht befördert.


3. Die Mitnahme von Rollstühlen ist gestattet. Eine Garantie für die Mitnahme wird allerdings nur

bei Vorausbuchung gewährt.


4. Die Mitnahme von Haustieren ist ausgeschlossen.


Die Mitnahme von sogenannten Schoßhunden (bis 5 kg) ist zulässig. Voraussetzung ist, dass das

Schiff nicht vollständig ausgebucht ist und der Hund sich ruhig verhält.


Die Mitnahme von größeren Hunden (über 5 kg) ist regelmäßig ausgeschlossen. Hunde sind an

Bord kurz an der Leine zu halten.


Blindenhunde als Begleithunde können generell und kostenfrei mitgeführt werden.


5. Die private Benutzung von Musikinstrumenten sowie Tonwiedergabegeräten ist an Bord nicht

gestattet.


6. Das Mitbringen und der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken an Bord der Schiffe

ist strikt untersagt. Die VOC Reederei GmbH behält sich das Recht auf Kontrollen vor.


§ 14 Schlussbestimmungen


1. Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Änderungen oder

Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der

Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Fahrgast sind unwirksam.


2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der VOC Reederei GmbH.


3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der VOC Reederei

GmbH. Das gleiche gilt, sofern der Fahrgast die Voraussetzungen des § 38 Abs.2 ZPO erfüllt und

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder

nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sind, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.


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